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Flüchtige organische Lösungsmittel (VOC): Verwendung anzeigen

Beschreibung

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) sind Lösungsmittel, die schon bei niedrigen Temperaturen (Raumtemperatur) verdampfen oder durch die jeweiligen Verwendungsbedingungen flüchtig werden. Dies ist beispielsweise bei Erhitzen von Beschichtungsmassen der Fall. Die Lösungsmittel kommen zum Einsatz in:

  • Reinigungsmitteln,
  • Dispersionsmitteln,
  • Konservierungsmitteln und
  • Weichmachern sowie
  • zur Einstellung der Viskosität und
  • zur Einstellung der Oberflächenspannung.

Alle betrieblichen Tätigkeiten, bei denen flüchtige organische Lösungsmittel verwendet werden könnten, sind in der Lösungsmittel-Verordnung aufgeführt. Dies sind insbesondere das Herstellen und der Einsatz von Farben, Lacken und Beschichtungsstoffen.

Was regelt die Lösungsmittel-Verordnung?

Durch die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (31. BImSchV) oder auch Lösungsmittelverordnung soll das Freisetzen von flüchtigen organischen Verbindungen bei Produktionsprozessen minimiert werden. Lösungsmittelemissionen in der unteren, bodennahen Atmosphäreschicht stellen eine Gesundheitsbelastung dar und begünstigen die Bildung von Ozon beim sogenannten "Sommersmog".

Werden in Anlagen flüchtige organische Verbindungen eingesetzt, besteht nach der Lösungsmittel-Verordnung die Pflicht, die Lösungsmittelemissionen zu begrenzen:

  • In den allgemeinen Anforderungen ist die Auswahl und Handhabung der Lösungsmittel vorgegeben.
  • In den speziellen Anforderungen sind Grenzwerte im gefassten und nicht gefassten Abgas beschrieben.

Statt die speziellen Anforderungen einzuhalten, kann sich die Betreiberin oder der Betreiber zu einem verbindlichen Reduzierungsplan verpflichten. Im Reduzierungsplan wird der Verbrauch an flüchtigen organischen Lösungsmitteln so weit verringert, dass – auf die gesamte Anlage bezogen – keine größere Menge an Lösungsmittel abgeben wird, als bei Einhalten der Abgasgrenzwerte.

Die Lösungsmittel-Verordnung betrifft sowohl Anlagen, die nach dem Immissionsschutzrecht genehmigt sind (BImSchG-Anlagen) als auch Anlagen mit einer Baugenehmigung. Ob Ihre Anlage unter die Vorgaben der 31. BImSchV fällt, ergibt sich aus dem Lösungsmittelverbrauch und der Tätigkeit, bei der die Lösungsmittel eingesetzt werden.

Überschreitet eine nach dem Baurecht genehmigte Anlage den in der Lösungsmittelverordnung aufgeführten Schwellenwert, ist dieses der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Unterlagen/Nachweise

  • Das Umweltministerium stellt im Internet unter Formulare für die Anzeige zur Verfügung. Füllen Sie diese bitte aus.
  • Zusätzlich wird die jährliche Lösemittelbilanz nach Anhang V der Lösungsmittelverordnung benötigt. Im Laufe des Anzeigeverfahrens können je nach Anlagenart noch weitere Unterlagen notwendig werden. Gerne kann der Umfang der Unterlagen im Vorfeld der Anzeige mit uns abgestimmt werden.

Rechtsgrundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
  • Technische Anleitung Luft (TA Luft)

Kosten/Gebühren

Die Anzeige selbst ist zunächst gebührenfrei. Im Laufe des Verfahrens können sich Kosten durch Umweltinspektionen oder die Prüfung von Messberichten oder Reduzierungsplänen ergeben.
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